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Hessische-ASP-Jagdverordnung-HASPJV§ 4 Einsatz von Saufängen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 30 · Stand: 09.08.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut am 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem Lehrgang über den Einsatz von Saufängen, welcher durch eine von der obersten Veterinärbehörde beauftragten Stelle durchgeführt wird, oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber der obersten Veterinärbehörde belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjägerinnen und Revierjäger sowie Personen mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst sowie Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner in Besitz eines gültigen Jagdscheins gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.
(2) Saufänge dürfen nur fängisch gestellt werden, wenn ein unmittelbarer Zugriff (kontrollierte Auslösung) oder ein unverzüglicher Zugriff nach Selbstauslösung erfolgen kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Saufang mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders überwacht wird. Ist eine zeitnahe Fangkontrolle nicht möglich oder ein Fang nicht beabsichtigt, muss die Falle gegen Auslösung gesichert sein.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.