Gesetze / Landesrecht Hessen / Hessische-ASP-Jagdverordnung-HASPJV

Hessische-ASP-Jagdverordnung-HASPJV

§ 3 Abweichende Regelungen von jagdrechtlichen Bestimmungen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 30 · Stand: 09.08.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut am 31.12.2032 außer Kraft.

In Kerngebieten, Infizierten Zonen, Sperrzonen II, Pufferzonen und Sperrzonen I gelten folgende Regelungen:

1. Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes sind Gesellschaftsjagden an Sonn- und Feiertagen so durchzuführen, dass Gottesdienste und andere feierliche Veranstaltungen möglichst wenig gestört werden.

2. Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen Ansitze und Wildfütterungen, die der Schwarzwildjagd dienen, nach vorheriger Abstimmung mit der Veterinärbehörde ohne vorherige Einwilligung des Grundstückseigentümers errichtet werden.

3. Abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes haben Jagdausübende das Überwechseln kranken Schwarzwildes der jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertreterin oder Vertreter in einem angemessenen Zeitraum mitzuteilen.

4. Abweichend von § 27 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Jagdgesetzes haben die Jagdausübenden des Jagdbezirkes, aus dem das kranke Stück Schwarzwild herausgewechselt ist, die Nachsuche zu veranlassen oder weiterzuführen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt.

5. Abweichend von § 27 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen auch Schweißhundegespanne die den Anforderungen nach Abs. 7 nicht genügen oder nicht von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schwarzwild nachsuchen.

6. Abweichend von § 27 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Hessischen Jagdgesetzes ist das zur Strecke gekommene Stück Schwarzwild gemäß den Anordnungen der Veterinärbehörde zu versorgen und fortzuschaffen.

7. Abweichend von § 28 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes dürfen bei der Fallwildsuche auch Hunde eingesetzt werden, die keine jagdliche Brauchbarkeit aufweisen.

8. Abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Hessischen Jagdgesetzes darf nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde täglich eine größere Kirrmenge ausgebracht werden oder weitere Kirrstellen angelegt werden.

9. Bei der Durchführung von Gesellschaftsjagden sind überjagende Hunde zu dulden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4