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Hessische-ASP-Jagdverordnung-HASPJV

§ 2 Ausnahmen von jagdrechtlichen Verboten und Einschränkungen bei Auftreten der Afrikanischen Schweinepest

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 30 · Stand: 09.08.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut am 31.12.2032 außer Kraft.

(1) In Kerngebieten, Infizierten Zonen, Sperrzonen II, Pufferzonen und Sperrzonen I gelten folgende Ausnahmen:

1. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ist der Fangschuss auf Schwarzwild sowie der Schuss auf Schwarzwild bis 10 Kilogramm auf bis zu 25 Meter Entfernung, jeweils mit Schrot ab 3 Millimeter Durchmesser, zulässig, wenn die Verwendung von Büchsenpatronen aus Sicherheitsgründen nicht möglich und eine hohe Tötungswirkung gewährleistet ist,

2. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes darf Schwarzwild in Saufängen mit Kopfschuss unter Verwendung von Büchsenpatronen unter 6,5 mm und einer Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von weniger als 2000 Joule erlegt werden; das Mindestkaliber ist 5,6 mm lfB (.22 l.r.).

3. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Bundesjagdgesetzes darf Schwarzwild mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei und höchstens zehn Patronen geladen sind, erlegt werden.

4. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesjagdgesetzes darf die Lappjagd auf Schwarzwild innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze und die Jagd durch Abklingeln der Felder ausgeübt werden.

5. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes dürfen für die Erlegung von Schwarzwild künstliche Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden; zusätzlich sind für Schusswaffen bestimmte Wärmebildvorsatzgeräte zugelassen.

6. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes und § 30 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes ist es zulässig, Schwarzwild an der Fütterung in der Notzeit zu erlegen.

7. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, Schwarzwild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen.

8. Abweichend von § 20 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen angeordnete jagdliche Maßnahmen auch an Orten, an denen die öffentliche Ruhe gefährdet werden könnte, durchgeführt werden. Die Sicherheitsbestimmungen bleiben unberührt.

9. Abweichend von § 23 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes darf Schwarzwild mit synthetisch hergestellten Stoffen angelockt werden.

10. Abweichend von § 23 Abs. 10 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes darf die Jagd auf Schwarzwild im Umkreis von 300 Metern von Grünbrücken ausgeübt werden.

11. Abweichend von einer nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ergangenen Anordnung einer Wildruhezone darf Schwarzwild auch in dieser bejagt werden.

12. Abweichend von einer nach § 25 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes ergangenen Anordnung eines Wildschutzgebietes darf Schwarzwild in einem solchen auch dann bejagt werden, wenn die Jagd nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Jagdgesetzes beschränkt ist oder auf Schwarzwild ruht.

(2) In Kerngebieten, Infizierten Zonen und Sperrzonen II dürfen entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für die Aufzucht notwendige Elterntiere des Schwarzwildes auch vor dem Selbständigwerden der Jungtiere bejagt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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