Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-43
§ 5 Satzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 10.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die Satzung nach § 20 Abs. 3 des Hessischen Waldgesetzes muss enthalten:
1. den Namen, den Sitz und den Zweck des Gemeinschaftswaldes,
2. Bestimmungen über die Anlage und die Führung eines Verzeichnisses über das Vermögen des Gemeinschaftswaldes und die Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer,
3. Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Vermögens des Gemeinschaftswaldes,
4. nähere Bestimmungen über die Verpflichtungen der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
5. nähere Bestimmungen über die ortsübliche Bekanntmachung nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und die Niederschrift nach § 6 Abs. 2.
Sie kann nähere Bestimmungen über die Befugnisse der Eigentümerversammlung und des Vorstandes enthalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.