Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-43

§ 6 Einberufung und Beschlussfassung der Eigentümerversammlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 10.12.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Die Eigentümerversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Eigentümerversammlung ist auch einzuberufen, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer, die zusammen mindestens ein Fünftel der Stimmen innehaben, dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen; soll ein Beschluss über

1. die Satzung und deren Änderungen nach § 2 Satz 2 Nr. 1,

2. den Jahresabschluss sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust nach § 2 Satz 2 Nr. 6,

3. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte nach § 2 Satz 2 Nr. 8 oder

4. die Übertragung der Befugnisse auf den Vorstand nach § 2 Satz 3

gefasst werden, beträgt die Frist mindestens einen Monat. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind schriftlich einzuladen. Sind nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer bekannt, sind die Einladung und die Tagesordnung zusätzlich ortsüblich bekannt zu machen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentümerversammlung ohne Rücksicht darauf, wie viele Stimmen die anwesenden Eigentümerinnen und Eigentümer innehaben, beschlussfähig ist. Die in der Tagesordnung aufgeführten Beratungs- und Beschlussgegenstände müssen so genau bezeichnet sein, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer den Inhalt und die Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen erkennen, über die Notwendigkeit der Teilnahme entscheiden und sich sachgerecht vorbereiten können.

(2) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(3) Die Eigentümerversammlung kann nur über die Gegenstände Beschlüsse fassen, die in der mit der Einladung versandten Tagesordnung verzeichnet sind; das gilt nicht für Beschlüsse über die Leitung der Eigentümerversammlung. Beschlüsse nach § 2 Satz 2 Nr. 1, 6 und 8 sowie Beschlüsse zur Übertragung der Befugnisse nach § 2 Satz 2 Nr. 6 und 8 auf den Vorstand nach § 2 Satz 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; im Übrigen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Die Anzahl der Stimmen einer Eigentümerin oder eines Eigentümers richtet sich nach der Größe ihres oder seines im Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 eingetragenen Anteils am Gemeinschaftswald. Der kleinste Anteil am Gemeinschaftswald entspricht einer Stimme. Bestimmte die am 31. Dezember 2015 geltende Satzung, dass auf eine Eigentümerin oder einen Eigentümer unabhängig von der Größe ihres oder seines Anteils nur eine bestimmte Anzahl von Stimmen entfällt, so kann eine solche Stimmenkappung beibehalten werden. Soll eine Stimmengewichtung nach Maßgabe von Satz 1 und 2 eingeführt werden, so gilt für den Beschluss dieser Neuregelung die am 31. Dezember 2015 geltende Regelung über die Stimmenmehrheit.

(5) Steht ein Anteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten nur einheitlich ausgeübt werden. Fällt nach einem Erbfall ein Anteil einer Erbengemeinschaft zu, so hat diese dem Gemeinschaftswald unverzüglich eine bevollmächtigte Person zu benennen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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