Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-43
§ 4 Rechte und Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 10.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer nehmen im Verhältnis ihrer im Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 eingetragenen Anteile an den Nutzungen und Erträgen teil. In demselben Verhältnis tragen sie zu den
1. auf dem Gemeinschaftswald ruhenden Lasten,
2. Kosten der Bewirtschaftung,
3. Diensten und
4. Naturalleistungen
bei, soweit diese nicht vorweg aus den Erträgen gedeckt werden.
(2) Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer hat das Recht, Einsicht in das Verzeichnis nach § 5 Nr. 2 sowie in die Protokolle der Eigentümerversammlungen zu nehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.