Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-43
§ 3 Vorstand
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 10.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Durch Satzung kann eine längere Amtszeit bestimmt werden. Der Vorstand ist aus der Mitte der Eigentümerversammlung zu wählen.
(2) Dem Vorstand obliegt
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Anlage und die Führung eines Verzeichnisses nach § 5 Nr. 2,
3. die Verwaltung des Vermögens und
4. die übrige Verwaltung des Gemeinschaftswaldes.
Der Vorstand legt gegenüber der Eigentümerversammlung über die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Rechenschaft ab.
(3) Der Vorstand ist nach Maßgabe eines Beschlusses nach § 2 Satz 2 Nr. 8 berechtigt, über die Grundstücke und dinglichen Rechte des Gemeinschaftswaldes zu verfügen.
(4) Der Vorstand vertritt den Gemeinschaftswald gerichtlich und außergerichtlich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.