Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-43

§ 2 Eigentümerversammlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 10.12.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Gemeinschaftswaldes. Sie beschließt über alle Belange des Gemeinschaftswaldes, insbesondere über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

3. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,

4. die Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,

5. die Höhe aufzunehmender Darlehen,

6. den Jahresabschluss sowie die Verteilung von Gewinn und Verlust,

7. den Haushalts- und Wirtschaftsplan,

8. die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte.

Die Eigentümerversammlung kann die Befugnisse nach Nr. 6 bis 8 auf den Vorstand übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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