Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-43
§ 1 Organe
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 10.12.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die Organe des Gemeinschaftswaldes sind die Eigentümerversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können in der Satzung bestimmt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.