Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-39
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 3 · Stand: 28.11.2012
(1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
(2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:
a) Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,
b) Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 31. Mai,
c) Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
Die oberen Forstbehörden können auf Antrag von Satz 1 abweichende Erntezeiten zulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit nach Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden kann.
(3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.