Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-39

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 3 · Stand: 28.11.2012

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium als obere Forstbehörde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Landesstelle

1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3, dessen Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 sowie dessen Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,

2. das Forstamt als untere Forstbehörde für die

a) Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 Satz 2,

b) Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 ist mit Ausnahme der Fälle des § 23 Abs. 4 das Regierungspräsidium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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