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AVDüV

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 68 · Stand: 01.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 genannten abweichenden Anforderungen oder der Meldepflicht nach § 5 Satz 1 und 2 nicht nachkommt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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