Gesetze / Landesrecht Hessen / AVDüV
AVDüV§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 68 · Stand: 01.12.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 genannten abweichenden Anforderungen oder der Meldepflicht nach § 5 Satz 1 und 2 nicht nachkommt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.