Gesetze / Landesrecht Hessen / AVDüV
AVDüV§ 5 Meldepflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 68 · Stand: 01.12.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Die nach § 10 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung vorzunehmenden Aufzeichnungen sind elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bestimmte Datenbank bis zum 31. März eines Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Meldepflicht entsteht in dem Jahr, das auf die Inbetriebnahme der Datenbank folgt. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Datenbank wird im Staatsanzeiger des Landes Hessen öffentlich bekannt gemacht. Die in § 10 Abs. 5 der Düngeverordnung genannten Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.