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AVDüV

§ 4 Ausnahmen nach § 13a Abs. 7 der Düngeverordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 68 · Stand: 01.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

In anderen als den sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind abweichend von § 10 Abs. 3 Nr. 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Düngeverordnung, Betriebe, die

1. abzüglich von Flächen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,

2. höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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