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AVDüV

§ 3 Gewässerschutzanforderungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 68 · Stand: 01.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Nitrateinträge in belastete Grundwasserkörper gelten in den mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen die abweichenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 12 der Düngeverordnung. Die Feststellungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Die Begrenzung nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 der Düngeverordnung gilt nicht für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren. Abweichend von § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 12 der Düngeverordnung können überwiegend Feldgemüse anbauende Betriebe auch den Nachweis erbringen, dass eine nach § 6 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360) zu erstellende und zu bewertende Stoffstrombilanz unter Berücksichtigung aller landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs einen Kontrollwert abweichend von § 6 Abs. 2 der Stoffstrombilanzverordnung von 75 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr im gleitenden Dreijahresmittel nicht überschreitet. Eine Überschreitung dieses Wertes ist nur mit Zustimmung oder nach Vorgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle zulässig, um insbesondere zeitlich begrenzten Besonderheiten bestimmter Betriebstypen Rechnung tragen zu können; im Rahmen der Erteilung der Vorgabe ist besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Zum Zwecke der Reduzierung der landwirtschaftlichen Phosphateinträge in eutrophierten Gebieten gelten dort bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen die abweichenden Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 4 der Düngeverordnung. Die Feststellungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Bewirtschaftet ein Betrieb ausschließlich weinbaulich genutzte Flächen, so gelten anstelle der Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Düngeverordnung die Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 9 der Düngeverordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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