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AVDüV

§ 2 Ermittlung der Schläge

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 68 · Stand: 01.12.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Die Ermittlung der Wassergefährdung eines Schlages erfolgt durch die Berechnung des Flächenanteils mit Nitrat belasteter oder eutrophierter Gebiete an der Gesamtfläche des Schlags. Beträgt der Anteil 20 Prozent und mehr, gelten für diesen Schlag für die Stickstoffdüngung die Bewirtschaftungsanforderungen nach § 13a Abs. 2 der Düngeverordnung und § 3 Abs. 1 und 3, für die Phosphatdüngung die nach § 3 Abs. 2 und 3.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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