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VO-BGW

§ 9 Andere Parameter

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, sind Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Gegebenenfalls sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit mit einem Abraten vom Baden.

(2) Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi und andere Abfälle zu unterziehen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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