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VO-BGW

§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu negativen Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die hessischen Landesgrenzen überschreiten, so arbeiten die zuständigen hessischen Behörden mit denen der anderen betroffenen Bundesländer zusammen und wirken auf einen angemessenen Informationsaustausch sowie auf die Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Verschmutzungen hin.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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