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VO-BGW

§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Sobald Ausnahmesituationen oder unerwartete Situationen auftreten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken können, sind entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen schließen auch die Information der Öffentlichkeit und ein zeitweiliges Badeverbot ein.

(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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