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VO-BGW

§ 6 Badegewässerprofile

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach Anlage 3 und die Mitteilung der Badegewässerprofile an die oberste Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2010.

(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), erhobenen Daten genutzt.

(3) Die Gesundheitsämter und die nach § 14 Abs. 2 zuständigen Wasserbehörden stellen die für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihren Zuständigkeitsbereichen zur Verfügung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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