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VO-BGW

§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stuft auf der Grundlage der nach § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.

(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.

(3) Bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 müssen alle Badegewässer zumindest eine „ausreichende Qualität“ nach Anlage 2 aufweisen. Es sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer zu erreichen.

(4) Unbeschadet der Anforderungen des Abs. 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei diesen Badegewässern ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere ein Badeverbot, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,

2. Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens einer „ausreichenden“ Qualität,

3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung,

4. ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.

(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, ist ein dauerhaftes Badeverbot zu erlassen. Wenn sich die Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität als nicht durchführbar oder nur mit unverhältnismäßig finanziellem Aufwand realisierbar erweisen, kann auch bereits vor Ende des Fünfjahreszeitraums ein dauerhaftes Badeverbot erlassen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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