Gesetze / Landesrecht Hessen / VO-BGW
VO-BGW§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und der drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze müssen mindestens 16 Proben umfassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.