Gesetze / Landesrecht Hessen / VO-BGW
VO-BGW§ 3 Überwachung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013
(1) Vor Beginn einer Badesaison sind die Badegewässer im Benehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu bestimmen und die Dauer der Badesaison festzulegen. Die privatrechtliche Befugnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Öffentlichkeit von der Benutzung des Gewässers auszuschließen, bleibt hiervon unberührt. Jede Veränderung gegenüber dem Vorjahr ist zu begründen. Die Festlegungen nach Satz 1 sind dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie jeweils bis zum 31. Januar mitzuteilen. Die Liste der Badegewässer wird von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie jeweils bis zum 31. März in das von ihm eingerichtete Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System eingestellt.
(2) Die Überwachung der Qualität der Badegewässer erfolgt an der Überwachungsstelle für die in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison nach den in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. Sie erfolgt in der Regel durch Sichtkontrollen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Probenahmen nach Anlage 5 und Analysen der Proben nach Anlage 1.
(3) Für jedes Badegewässer ist vor Beginn jeder Badesaison ein Überwachungszeitplan nach Anlage 4 zu erstellen. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(4) Bei kurzzeitiger Verschmutzung genommene Proben können bei der Bewertung der Badegewässerqualität nach § 4 außer Acht gelassen werden. Sie werden durch Proben, die entsprechend Anlage 4 Nr. 3 genommen wurden, ersetzt.
(5) In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Nach Ende der Ausnahmesituation sind neue Proben zu nehmen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.