Gesetze / Landesrecht Hessen / VO-BGW
VO-BGW§ 15 Kosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Badegewässers hat die Kosten für
1. die Überwachung nach § 3 Abs. 2,
2. die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1,
3. die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und
4. die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung durch die Wasseraufsicht getroffen werden,
zu tragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.