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VO-BGW

§ 15 Kosten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Badegewässers hat die Kosten für

1. die Überwachung nach § 3 Abs. 2,

2. die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1,

3. die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und

4. die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung durch die Wasseraufsicht getroffen werden,

zu tragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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