Gesetze / Landesrecht Hessen / VO-BGW
VO-BGW§ 14 Zuständigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013
(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den Gesundheitsämtern als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2012 (GVBl. S. 271), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach dem Hessischen Wassergesetz zu ergreifen sind, ist die zuständige Wasserbehörde vom Gesundheitsamt zu informieren. Die Wasserbehörde trifft daraufhin die notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.