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VO-BGW

§ 13 Berichterstattung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis zum 31. Januar jeden Jahres alle Badegewässer sowie die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr mitzuteilen.

(2) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres die Überwachungsergebnisse der vorangegangenen Badesaison sowie eine Beschreibung der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Gründe für die Aussetzung des Überwachungszeitplans nach § 3 Abs. 5 mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch Einstellung der Daten in das Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stellt bis zum 1. Dezember jeden Jahres die Daten nach Abs. 1 und 2 in die deutsche Meldeplattform des Water Information System for Europe zur Weitergabe an die Europäische Kommission ein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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