Gesetze / Landesrecht Hessen / VO-BGW

VO-BGW

§ 12 Information der Öffentlichkeit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013

(1) Während der Badesaison sind folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe jedes Badegewässers bereitzustellen:

1. die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels der Symbole nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/321/EU der Kommission zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2011 (ABl. EU Nr. L 143 S. 38),

2. eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des nach Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,

3. bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:

a) eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,

b) die Anzahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer kurzzeitigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat,

c) eine Warnung, sobald eine kurzzeitige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,

4. Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen,

5. wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, ein Hinweis mit Angabe von Gründen,

6. wenn dauerhaft das Baden verboten oder vom Baden abgeraten wird, der Hinweis, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, sowie die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer,

7. eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen nach Abs. 2, insbesondere die Nennung des dortigen Internet-Auftritts.

(2) Bei der Information der Öffentlichkeit durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie werden geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets genutzt, um die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten:

1. die Liste der Badegewässer,

2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,

3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die nach § 5 Abs. 4 ergriffen wurden,

4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über

a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,

b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,

c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Badenden der Verschmutzung ausgesetzt werden, und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.

Die Liste nach Satz 1 Nr. 1 wird jedes Jahr bis zum 31. März veröffentlicht. Die aktuellen Überwachungsergebnisse werden unverzüglich nach Abschluss der Analyse von den Gesundheitsämtern in das Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System eingestellt.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen müssen, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 11 →§ 13