Gesetze / Landesrecht Hessen / VO-BGW
VO-BGW§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 14 · Stand: 07.12.2013
(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere bei der Erstellung, der Überprüfung und der Aktualisierung der Liste der Badegewässer nach § 3 Abs. 1, und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1. zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann,
2. Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
(2) Die oberste Wasserbehörde trägt allen Informationen, die sie nach Abs. 1 erhält, gebührend Rechnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.