Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen unterstützt das Kuratorium und die Fachausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die erforderlichen und bei ihm vorhandenen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Werden Vorgänge nach § 3a Abs. 2 Satz 1 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vorgelegt, hat sich das Kuratorium unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.