Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64
§ 10 Mittel
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Für die laufende Geschäftsführung hat der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen dem Kuratorium und den Fachausschüssen die erforderlichen Räume und die zur Geschäftsführung erforderlichen Sekretariatsmittel zur Verfügung zu stellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.