Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64
§ 8 Beschlussfassung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Das Kuratorium und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium und die Fachausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Votum des vorsitzenden Mitgliedes entscheidend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.