Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 7 Geschäftsführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die für die Geschäftsführung des Kuratoriums zuständige Person führt auch die Geschäfte der Fachausschüsse. Die Mitwirkung weiterer, vom Kuratorium mit der Geschäftsführung beauftragter Personen, regelt die Satzung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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