Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64
§ 6 Zusammenarbeit von Kuratorium und Fachausschüssen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Vor der Abgabe einer Stellungnahme hat das Kuratorium die betroffenen Fachausschüsse zu beteiligen. Sofern nur ein Fachausschuss betroffen ist, kann es den betroffenen Fachausschuss mit der Abgabe der Stellungnahme beauftragen.
(2) Folgt das Kuratorium einer Stellungnahme eines Fachausschusses nicht, hat es in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen und den Fachausschuss zu informieren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.