Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 3 Amtsdauer

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt fünf Jahre. Wiederbenennungen und vorzeitige Abberufungen durch die benennende Stelle sind möglich. Bis zur Benennung seiner Nachfolge nimmt das bisherige Mitglied oder stellvertretende Mitglied seine Aufgaben weiter wahr.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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