Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 4 Vorsitzendes Mitglied

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied vertritt das Kuratorium und leitet seine Sitzungen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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