Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64
§ 4 Vorsitzendes Mitglied
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied vertritt das Kuratorium und leitet seine Sitzungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.