Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 2 Konstituierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen beruft die konstituierenden Sitzungen des Kuratoriums und der Fachausschüsse unverzüglich nach der Benennung der Mitglieder ein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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