Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 1 Zusammensetzung des Kuratoriums

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Für das Kuratorium sind zu benennen

1. jeweils ein Mitglied durch

a) den Hessischen Bauernverband e.V.,

b) den Hessischen Gärtnereiverband e.V.,

c) die Vereinigung ökologischer Landbau in Hessen,

d) den Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.,

e) die Zucht- und Besamungsunion Hessen eG,

2. jeweils ein Mitglied durch die Fachausschüsse nach § 5 Abs. 2 aus dem Kreis ihrer jeweiligen Mitglieder;

3. drei Mitglieder durch das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen und ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag des Fachbereichs Ökologische Agrarwissenschaften der Universität Kassel, des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Universität Gießen und des Zentrums für Wein- & Gartenbau der Hochschule Geisenheim University.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Abweichend von Satz 2 sind für das Mitglied, das aufgrund des gemeinsamen Vorschlags nach Satz 1 Nr. 3 benannt wird, zwei stellvertretende Mitglieder vorzuschlagen und zu benennen.

(2) Der Personalrat des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen kann ein nicht stimmberechtigtes und ein nicht stimmberechtigtes stellvertretendes Mitglied benennen. Das Kuratorium kann weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder zulassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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