Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 11 Übergangsregelung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Eine Benennung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Kuratorium für das landwirtschaftliche und gartenbauliche Beratungswesen vom 28. Februar 2006 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert am 8. November 2010 (GVBl. I S. 375), in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gilt als Benennung nach dieser Verordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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