Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64
§ 12¹) Aufhebung bisherigen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die in § 11 genannte Verordnung wird aufgehoben.
¹) Hebt auf FFN 800-55
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.