Gesetze / Landesrecht Hessen / 800-64

§ 12¹) Aufhebung bisherigen Rechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 24 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die in § 11 genannte Verordnung wird aufgehoben.

¹) Hebt auf FFN 800-55

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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