Gesetze / Landesrecht Hessen / 76-14

§ 4 Übernahme digitaler Unterlagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 25.10.2022

(1) Die Inanspruchnahme von Leistungen des Hessischen Landesarchivs bei der Übernahme von archivwürdigen digitalen Unterlagen ist für die abgebende Stelle kostenpflichtig, soweit die Daten nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet worden sind. Das Hessische Landesarchiv erstellt in diesem Fall nach der in der Anlage aufgeführten Kostentabelle eine Kostenberechnung über anfallende einmalige Kosten für die

1. Unterstützung bei der Übertragung der digitalen Unterlagen in ein archivfähiges Dateiformat und eine archivfähige Datenstruktur nach den Anforderungen des Hessischen Landesarchivs,

2. Übertragung der digitalen Unterlagen in ein archivfähiges Dateiformat und eine archivfähige Datenstruktur sowie Programmierung einer Schnittstelle.

(2) Die Berechnung der Kosten erfolgt nach Personal- und Zeitaufwand und – soweit erforderlich – nach entstandenen Versand- und sonstigen Kosten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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