Gesetze / Landesrecht Hessen / 76-14
§ 3 Übernahme von Zwischenarchivgut
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 25.10.2022
(1) Das Hessische Landesarchiv berechnet die Kosten für die Übernahme, Aufbewahrung, Sicherung und Nutzung von Zwischenarchivgut nach § 2 Abs. 1 und 3.
(2) Bei Beendigung der Zwischenarchivierung wird der abgebenden Stelle der einmalige Aufwand für die nach erfolgter archivfachlicher Bewertung erforderliche Aktenvernichtung in Rechnung gestellt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.