Gesetze / Landesrecht Hessen / 76-14

§ 2 Übernahme von Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 25.10.2022

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Hessischen Landesarchivs bei der Übernahme, Archivierung und Nutzung von Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, erstellt das Hessische Landesarchiv vor der Übernahme der Unterlagen für die abgebende Stelle nach dem in der Anlage aufgeführten Kostenverzeichnis eine Kostenberechnung über

1. anfallende einmalige Kosten für

a) den Transport der Unterlagen in den zuständigen Archivstandort,

b) die erforderlichen Maßnahmen einer archivfachlichen Grundsätzen entsprechenden sachgemäßen Aufbewahrung und

c) Erschließung der Unterlagen und

2. anfallende langfristige Kosten für

a) die Lagerung der Unterlagen,

b) die Bestandserhaltung,

c) die Nutzung,

d) die Erteilung von Auskünften,

e) die Herstellung von Kopien,

f) den Versand.

(2) § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch für die Übernahme, Archivierung und Nutzung digitaler Unterlagen. § 4 bleibt unberührt. Vor der Übernahme der digitalen Unterlagen erstellt das Hessische Landesarchiv für die abgebende Stelle eine Kostenberechnung über

1. die Übertragung der digitalen Unterlagen in ein archivfähiges Dateiformat und eine archivfähige Datenstruktur,

2. die Programmierung von Schnittstellen,

3. den Datentransfer,

4. die Datenspeicherung und Sicherung,

5. die Erschließung,

6. Bestandserhaltungsmaßnahmen (Migration von Daten),

7. Erteilung von Auskünften,

8. Aushebung der digitalen Unterlagen aus dem digitalen Magazin,

9. Versand.

(3) Die Kosten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a werden nach entstandenen Transportkosten berechnet. Die Kosten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis c werden nach Zeit- und Personalaufwand (einschließlich Sachkosten) berechnet. Die Kosten nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden nach Mengen berechnet. Die Kosten nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis f werden nach Zeit- und Personalaufwand (einschließlich entstandener Versand- und Sachkosten) berechnet. Die Kosten nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 werden nach Zeit- und Personalaufwand (einschließlich entstandener Versand- und Sachkosten) berechnet. Die Kosten nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 werden nach Mengen berechnet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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