Gesetze / Landesrecht Hessen / 76-14
§ 1 Regelungsgegenstand
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 29 · Stand: 25.10.2022
(1) Für Leistungen und Aufwände des Hessischen Landesarchivs werden bei
1. der Übernahme, Archivierung und Nutzung von Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind, soweit diese nicht von der aktenführenden Stelle aufbewahrt werden,
2. der Übernahme, Aufbewahrung und Nutzung von Zwischenarchivgut,
3. der Übernahme von digitalen Unterlagen, soweit diese nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet sind,
kostendeckende Entgelte erhoben.
(2) Der Umfang für die Inanspruchnahme von Leistungen und die Höhe der Kosten sind schriftlich zu vereinbaren. Die vereinbarten Kosten werden der abgebenden Stelle in Rechnung gestellt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.