Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-131

§ 5 Amtszeit des beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 6 · Stand: 08.10.2019

Die Amtszeit des nach § 91 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) in der am 31. März 2015 geltenden Fassung beim Landesschulamt gebildeten Gesamtpersonalrats für die Beschäftigten des Landesschulamts endet mit Ablauf des 31. März 2015.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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