Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-131

§ 4 Versetzung der Bediensteten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 6 · Stand: 08.10.2019

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten als versetzt

1. die Bediensteten des Dienstsitzes Kassel der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel,

2. die Bediensteten des Dienstsitzes Fritzlar der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,

3. die Bediensteten des Dienstsitzes Bebra der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,

4. die Bediensteten des Dienstsitzes Fulda der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda,

5. die Bediensteten des Dienstsitzes Marburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf,

6. die Bediensteten des Dienstsitzes Weilburg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,

7. die Bediensteten des Dienstsitzes Gießen der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,

8. die Bediensteten des Dienstsitzes Friedberg der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,

9. die Bediensteten des Dienstsitzes Wiesbaden der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,

10. die Bediensteten des Dienstsitzes Rüsselsheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,

11. die Bediensteten des Dienstsitzes Frankfurt am Main der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main,

12. die Bediensteten des Dienstsitzes Offenbach der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main,

13. die Bediensteten des Dienstsitzes Hanau der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis,

14. die Bediensteten des Dienstsitzes Darmstadt der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt,

15. die Bediensteten des Dienstsitzes Heppenheim der Abteilung I des Landesschulamts an das Staatliche Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis,

16. die übrigen Bediensteten des Landesschulamts an die Hessische Lehrkräfteakademie,

soweit keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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