Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307
§ 9 Finanzierung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022
(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der Studierendenwerke dienen:
1. Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Einrichtungen und Dienstleistungen,
2. Beiträge der Studierenden,
3. Zuschüsse des Landes nach Maßgabe seines Haushaltsplans,
4. Erstattung der Kosten, die durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstehen,
5. Zuwendungen Dritter sowie
6. Darlehensaufnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 12.
(2) Die Studierenden der Hochschulen des Landes sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung der Aufgaben des Studierendenwerkes zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Beitragsordnung erhoben, die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung beschließt. Die Beitragsordnung wird der Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1 übersandt und tritt einen Monat nach Zugang in Kraft, sofern die Aufsichtsbehörde nicht widerspricht. Diese kann widersprechen, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen. Wird ein solcher durch den Verwaltungsrat nicht festgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde den Beitrag durch Beitragsordnung festsetzen. Sofern die Aufsichtsbehörde keinen Widerspruch beabsichtigt, kann sie die Frist zum Inkrafttreten nach Satz 3 durch schriftliche Zustimmung zur Beitragsordnung verkürzen. Die in Kraft getretene Beitragsordnung ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung fällig. Die jeweilige Hochschule zieht die Beiträge unentgeltlich ein.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium schließt mit den Studierendenwerken oder einer Einrichtung, welche die Betreuung und Förderung der Studierenden übernommen hat, Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die die gegenseitigen Verpflichtungen konkretisieren. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind auch Ziele und Maßgaben festzulegen, die der Effizienzsteigerung und der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung der Studierendenwerke oder der Einrichtungen nach Satz 1 dienen.
(4) Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse des Landes dient der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.