Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307

§ 10 Aufsicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.

(3) Soweit Auftragsangelegenheiten nach § 3 Abs. 3 übertragen sind, unterstehen die Studierendenwerke der Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.

(4) Der Wirtschaftsplan einschließlich etwaiger Änderungen, der Jahresabschluss sowie die Satzung sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(5) Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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