Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307

§ 8 Wirtschaftsführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studierendenwerke bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Studierendenwerke haben durch eine Satzung und durch die tatsächliche Geschäftsführung zu gewährleisten, dass ihre wirtschaftlichen Betriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Betriebsführung hat so zu erfolgen, dass die Erlöse die Kosten, auch die kalkulatorischen Kosten, bei Gewinnverzicht decken. Es ist eine angemessene Rücklage zu bilden; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Das Geschäftsjahr der Studierendenwerke entspricht dem Haushaltsjahr des Landes. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn ein ausgeglichener Wirtschaftsplan aufzustellen, der aus Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenübersicht besteht. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122); der Jahresabschluss samt Prüfvermerk ist in den Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Studierendenwerks zu veröffentlichen.

(4) Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, den Jahresabschluss und die Wirtschaftsführung der Studierendenwerke zu prüfen.

(5) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet nur Anwendung bei der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten in Auftragsangelegenheiten.

(6) Die Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen des Landes oder seiner Hochschulen an die Studierendenwerke zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerfüllung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt auch für die Bestellung von Erbbaurechten.

(7) Die Bauunterhaltung der Wohnheime obliegt den Studierendenwerken auch bei landeseigenen Gebäuden; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen herzustellen.

(8) Für die Bauunterhaltung der mit Zuwendungen geförderten Wohnheime soll eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage in Höhe von jährlich 2 Prozent und für die Erneuerung des Mobiliars eine solche von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Reicht das Jahresergebnis hierfür nicht aus, ist die Rücklagenzuführung entsprechend zu begrenzen und der Unterschiedsbetrag zum Rücklagen-Soll nachrichtlich zu vermerken.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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