Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307

§ 7 Geschäftsführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals; ihr oder ihm obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und vertritt das Studierendenwerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden. Hält sie oder er einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig oder wegen fehlender Mittel für nicht vollziehbar, kann sie oder er diesen gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsrat hat über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird eine Klärung oder Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen erzielt, ist die Entscheidung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung nach Satz 5 bestehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 6 →§ 8