Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022
(1) Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die strategischer Natur sind und über die gewöhnliche Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen. Aufgabe des Verwaltungsrats ist darüber hinaus:
1. Erlass der Satzung des Studierendenwerks,
2. Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats,
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
4. Aufstellung und Überwachung der Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5. Beschluss eines ausgeglichenen Wirtschaftsplans,
6. Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
7. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie Feststellung des Jahresabschlusses und Kenntnisnahme des Lageberichts,
8. Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf Basis des Prüfungsberichtes des Wirtschaftsprüfers,
9. Erlass der Beitragsordnung,
10. Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime und für andere Einrichtungen,
11. Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten,
12. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
13. Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(2) Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studierendenwerk von der den Vorsitz des Verwaltungsrats führenden Person vertreten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.